Hunde - Recht Recht
 
Grundsätzliches  -   Bundesgesetze  -   Landesgesetze  -  Gesetze v. Städten u. Gemeinden   -   Best. im öffentl. u. priv. Bereich  -  Gerichtsurteile 
 

Als Hundehalter mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen ist bei der sehr unterschiedlichen Rechtslage in Deutschland leicht möglich. Durch die Aufsplitterung der ganz unterschiedlichen Gesetze auf Bund, Länder und Gemeinden wird es reisefreudigen Hundehaltern nicht einfach gemacht sich immer gesetzeskonform zu verhalten. Grundsätzlich gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Diese Ausführungen sollen nur einen groben Überblick geben, um auf verschiedene Zusammenhänge hinzuweisen, die in allen Bundesländern zumindest ähnlich sind. Die Bundesgesetze sind natürlich für alle gültig. In den einzelnen Ländern kommt es dann aber bereits zu mehr oder weniger wesentlichen Unterschieden.
Für den einzelnen Hundehalter ist es deshalb wichtig, die einzelnen Gesetze u. Verordnungen in seinem Bundesland, der Stadt oder Gemeinde nachzulesen.
Die meisten Gesetze und Verordnungen sind in der Regel im Internet veröffentlicht. Es kommt aber darauf an mit den jeweiligen Verordnungen auch richtig umgehen zu können. Besonders schwierig wird es dann, wenn allgemeine Formulierungen in bestimmten Verordnungen subjektiv interpretiert werden können.

1. Grundsätzliches

1.1. Das Rechtsstaatsprinzip / Art. 20 (3) GG

In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Rechtsstaatsprinzip für die Verwaltung. Was ist darunter zu verstehen?
Der Staat, genauer genommen die Exekutive, darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes tätig werden. Es darf also nicht ohne ein Gesetz gehandelt werden.
Alles was nicht im Gesetz steht, kann nicht mit einer Sanktion belegt werden. Gleichzeitig bedeutet das aber auch, dass eine staatliche Einrichtung keine Maßnahme treffen darf, die gegen das Gesetz verstößt.

Einige ausgewählte Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind:

  • Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit / Art. 2 (1) GG
  • Schutz des Eigentums / Art. 14 GG
  • Recht auf Freizügigkeit / Art. 11 GG
  • Meinungsfreiheit / Art. 5 GG
  • Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz / Art. 3 (1) GG
  • Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern / Art. 33 (2) GG

Das bedeutet für die Exekutive:

  • Bindung an Gesetz und Recht / Art. 20 (3) GG
  • Schutz vor willkürlicher Freiheitsbeschränkung (förmliches Recht i.V.m. Art. 2 GG u. Art.104 GG)
  • Die Eingriffsmaßnahmen des Staates müssen vorhersehbar und berechenbar sein.

1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (nach Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG)

Staatliches Handeln muß sich an Menschlichkeit und Gerechtigkeit orientieren. Hieraus leitet sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab. (Übermaßverbot) Durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll der Bürger vor übermäßigen Eingriffen des Staates in seine Grundrechte oder seine Handlungsfreiheit geschützt werden

1.3. Das Opportunitätsprinzip (§ 12 ASOG, § 35 (1) OWiG)

Die Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen. Dadurch wird es einer Behörde ermöglicht im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der Lage angepasst, also angemessen zu reagieren. Der Bürger hat ein Recht auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der Behörden. Ziel der Ermessensausübung ist eine optimale Gefahrenabwehr. Es wird unterschieden in Entschließungsermessen und Auswahlermessen. Der Bürger kann gegen Ermessensfehler einer Behörde rechtlich vorgehen.

§ 17 (1) ASOG Bln.

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.

Ordnungswidrigkeit §1 (1) OWiG

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige, vorwerfbare Handlung nach dem Tatbestand eines Gesetzes. Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahndet.

1.4. Ahndung einer Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten werden differenziert nach:

Mündliche Verwarnung:
Der Tatbestand ist unbedeutend. Es erfolgt eine mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld.

Geringfügige Ordnungswidrigkeit:
Der Tatbestand wird als geringfügige Ordnungswidrigkeit in einem Gesetz oder einer Verordnung eingestuft.
Das Verwarnungsgeld beträgt bis zu 35,- Euro. Voraussetzung ist, dass der Betroffene die Verwarnung annimmt und zahlungswillig ist.

Anzeige:
Der Tatbestand ist nach dem Gesetz als schwerwiegend einzuordnen. Das Bußgeld beträgt mehr als 35,- Euro.
Anzeigen erfolgen auch, wenn dem Betroffenen eine geringfügige Ordnungswidrigkeit nachgewiesen wird, er aber die Verwarnung ablehnt.

Bestimmte Tatbestände sind z.B. in Berlin grundsätzlich als schwerwiegend anzusehen. Dazu gehören:

Listenhunde z.B. Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen ohne grüne Plakette, unangeleint u. ohne beißsicheren Maulkorb. Die Bußgelder werden in diesen Fällen gesondert festgelegt. ( bis zu 1000,-Euro)

Verwarnungsgelder für geringfügige Ordnungswidrigkeiten sind in der Regel in Tatbestandskatalogen (z.B. im Berliner Verwarnungsgeldkatalog) festgeschrieben.

1.5. Das Rechtsschutzsystem

Jede staatliche Maßnahme kann durch Gerichte überprüft werden. Nach Art. 103 (3) GG darf niemand wegen eines Vergehens mehrmals bestraft werden.

1.6. Beschwerdemöglichkeiten für den Bürger

Es sind möglich: Widerspruch - Dienstaufsichtsbeschwerde - Petition - Klärung eines Streitfalles vor dem Gericht.
In diesem Zusammenhang ist der Straftatbestand der Verfolgung von Unschuldigen von besonderer Bedeutung.

1.7. Beispiel für die Befugnisse einer Behörde im Land Brandenburg

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)


2. Gesetze und Verordnungen

Bundesgesetze

TierSchHuV: Tierschutz-Hundeverordnung,

Auszüge: Hundehaltung, Zwingerhaltung, Haltung im Freien, Fütterung u. Pflege, Ordnungswidrigkeiten

BGB § 833 Haftung des Tierhalters

"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

BGB § 90a Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

BGB / Welpenkauf, Gewährleistungsansprüche

Arbeitet ein Hundezüchter planmäßig gegen Entgelt für den Welpenmarkt, ist er als Unternehmer tätig. Eine Gewinnerzielungsabsicht muß nicht vorliegen. In solchen Fällen können Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen werden. Dazu gehören: Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung, auf Minderung des Kaufpreises u. auf Rücktritt. (Quelle: Rechtsanwältin Claudia Marienfeldt, Stellungnahme i. A. des VDH)

Tierschutzgesetz

Auszüge: Tierhaltung, Töten von Tieren, Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren, Straf- u. Bußgeldvorschriften

Beispiel: § 11b (1)

Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

HundVerbrEinfG: Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland

HundVerbrEinfVO: Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland

TollwV 1991 Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut / Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Kennzeichnung

Es ist verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.

GeflPestSchV Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. ........

§28 Tiere (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke BauNVO / Baunutzungsverordnung

(Inhalt: Beschränkungen für gewerbliche Betriebe / Betr.gewerbl. Hundezucht)


Landesgesetze

Beispiel: Land Brandenburg

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung- HundehV)

Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV)

Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG)

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Tiere so hält, daß ein anderer durch Immissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird." (LImschG - Brandenburg)

Beispiel: Land Berlin

Hundegesetz Berlin ( Inhalt: Halten u. Führen v. Hunden, Mitnahmeverbot, Leinenzwang, gefährliche Hunde, Ordnungswidrigkeiten usw.)

Naturschutzgesetz i.V.m. Schutzverordnungen von einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Inhalt: Leinenzwang)

Hundesteuergesetz Berlin

Grünanlagengesetz Berlin ( Inhalt: Leinenzwang)


Gesetze von Städten und Gemeinden

Hundehalterverordnung – HundehV

(Inhalt: u.a. - gefährliche Hunde - Anzeige- und Kennzeichnungspflicht - Leinen- und Maulkorbzwang )

Grünanlagengesetz (Inhalt: Leinenzwang)

Gemeindesatzungen (Inhalt: z.B. Hundesteuer)


Bestimmungen öffentlicher u. privater Einrichtungen

Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG

Zugangsbeschränkungen zu Einkaufszentren

Mietrecht:

Für die Tierhaltung in Mietwohnungen gelten die Bestimmungen des Mietvertrages. Deutsche Doggen sind keine Kleintiere. Die Haltung von Deutschen Doggen in Mietwohnungen ist wegen zu erwartender Nachbarschaftsstreitigkeiten problematisch.


Gerichtsurteile

Bell- und Krähzeiten: Quelle: http://www.menschen-tiere-werte.de/pages/News/20.1.05.html

Nachbarschutz gegen Hunde verwirkt: Quelle: http://www.menschen-tiere-werte.de/pages/News/20.1.05.html

Hundeurteile (Rechtsanwalt Stephan Pahl) Quelle: http://www.hunde-recht.de/hundeurt.html

Themen: Scheidung, Wohnen, Nachbarschaftsstreit (Lärm), Hundehalterhaftung, Straßenverkehr, Jagd, Hund u. andere Tiere


 Legende:     GG -Grundgesetz
         
      OWiG -Ordnungswidrigkeitengesetz
         
      ASOG -Allgemeines Sicherheits-
 und Ordnungsgesetz
 des Landes Berlin
         
      BGB -Bürgerliches Gesetzbuch